spezielle artenschutzrechtliche Prüfung -
Artenschutzgutachten zu Ihrem Bauvorhaben

Wir erstellen für Sie eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Der Bau und die Errichtung sowie der Betrieb neuer Anlagen und Anlagenteile kann zu einem Verlust vorhandener Biotopstrukturen und Lebensräume für Flora und Fauna führen oder verbunden sein. 

In diesen Fällen hat eine behördliche Prüfung der Einhaltung der speziellen artenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu erfolgen. Sofern durch die geplante Beantragung Verbotstatbestände erfüllt werden und bestimmte Ausnahme- oder Befreiungsvoraussetzungen nicht gegeben sind (§§ 44, 45 und 67 BNatSchG), ist das Vorhaben unzulässig. 

Hierbei sind für Vogelarten und für die in Anhang IV der europäischen FFH-Richtlinie geführten, streng geschützten Tier- und Pflanzenarten die Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie respektive der FFH-Richtlinie zu berücksichtigen.

Wir arbeiten mit den Instrumenten der Umweltprüfung und beziehen die entsprechende Umweltinformation durch historische Daten, eigenes Monitoring und Kartierungen.  Wir sind bundesweit mit Schwerpunkten in Bayern, Brandenburg, Mecklenburg Vorpommern und Berlin tätig.

saP im Naturschutz

Für die Prüfung artenschutzrechtlicher Belange sind alle europäischen Vogelarten sowie Arten des Anhangs IV FFH-RL zu betrachten und relevant. 

Die artenschutzrechtlichen Verbote der deutschen Gesetzgebung sind in § 44 Absatz 1 BNatSchG formuliert. 

Hierfür wird ein Fachbeitrag bzw. ein Artenschutzgutachten erstellt. 

Wir erstellen die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) je nach Vorgabe der zuständigen Behörde als Potenzialabschätzung oder über eine Kartierung des vorhandenen Artbestandes.

 

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Ziele und Inhalte einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung

In einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wird ermittelt, ob:

  • Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 5 für entsprechend geschützte Arten einschlägig sind.
    Diese sogenannten Verbotstatbestände beinhalten bei den wild lebenden Tieren ein Tötungs- und Verletzungsverbot, ein Störungsverbot für bestimmte Zeiten (z.B. Winterruhe und Brutzeiten) und ein Verbot der Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z.B. Bäumen und Baumhöhlen oder Nester an Gebäuden). Bei den Pflanzen besteht ein Verbot zur Entnahme, Beschädigung und Zerstörung.
     
  • sich der Erhaltungszustand einer geschützten Art durch ein Vorhaben (z.Bsp. Bauvorhaben, Event, Festival)  trotz Kompensationsmaßnahmen (sogenannten CEF-Maßnahmen oder FCS-Maßnahmen) verschlechtert.
     
  • ggf. vorgezogene funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahmen (sogenannte CEF-Maßnahmen) und / oder Vermeidungsmaßnahmen notwendig sind; diese werden in der saP direkt vorgeschlagen und ausgearbeitet.
     
  • naturschutzfachliche Voraussetzungen für eine Ausnahme von Verbotstatbeständen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind.
     
  • Maßnahmen zur Umsetzung von Ausgleich dem Naturschutz und damit dem Artenschutz und dem Klimaschutz dienen

 

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Unsere Leistungen und Kompetenzen im Rahmen einer saP

Wir sind ein interdisziplinäres Team aus verschiedenen natur- und ingenieurwissenschaftlichen Expertinnen mit Erfahrung bei der Erstellung des Fachbeitrages zur artenschutzrechtlichen Prüfung und der Eingriffsregelung.

Wir bieten alles aus einer Hand, von der Kartierung bis zum fertigen Artenschutzfachbeitrag.

Das Instrument der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung basiert auf den Schutzbestimmungen für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in den europäischen Richtlinien, der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (kurz: FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie sowie im deutschen Naturschutzrecht, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beschrieben
sind.

  • Wir stellen planungsrelevante Unterlagen für Sie zusammen.
     
  • Wir kartieren Flora und Fauna im Untersuchungsraum durch und führen eine Bestandsaufnahme von Flora und Fauna im betroffenen Untersuchungsraum durch.
     
  • Wir stellen die Auswirkungen und Wirkfaktoren auf die Flora und Fauna des Wirkraumes dar.
     
  • Wir prüfen und bewerten das Bauvorhaben bzw. Vorhaben nach artenschutzrechtlichen Belangen.
     
  • Wir erarbeiten für Sie entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung.
     
  • Neben den Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erstellen wir Maßnahmen zur Kompensation von Beeinträchtigungen von Flora und Fauna.
     
  • Wir beantragen für Sie Genehmigungen zur Ausnahme oder Befreiung von Verboten bei den zuständigen Behörden (Höhere Naturschutzbehörde).
     
  • Wir stellen alle Ergebnisse in Text und Karte in einem Gutachten, also einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) dar.

Ihre Vorteile:

Sie erlangen Rechtssicherheit! Sie erhalten Planungssicherheit gegenüber Partnern, Kunden und Behörden.  Sie bekommen eine Auswertung und Analyse sowie eine Optimierung Ihrer Planungsvorhaben. Unsere Leistungen werden nach den Bestimmungen aus dem jeweiligem, zuständigen Ministerium für Umwelt und ländliche Entwicklung umgesetzt.

 

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Warum gibt es die artenschutzrechtliche Prüfung:

Mit der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 12.12.2007 wurden die besonderen artenschutzrechtlichen Vorschriften neu ausgestaltet und an die europarechtlichen Vorgaben angepasst.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) wurden diese Regelungen im Wesentlichen in die §§ 44 und 45 der Neufassung übernommen.

Bei der Zulassung und Ausführung von Vorhaben sind die Auswirkungen auf europarechtlich geschützte und auf national gleichgestellte Tier- und Pflanzenarten zu prüfen.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung dient also der artspezifischen Überprüfung, ob ein Vorhaben geeignet ist, die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG in Zusammenhang mit Abs. 5 zu erfüllen.

Die Verbote beinhalten im Einzelnen:

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu tötenoder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinter­ungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erheb­liche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungs­zustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwick­lungs­formen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

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