Wichtig für alle Hauseigentümer, Architekten, Planer, Energieberater, Handwerker, Bauingenieure und andere Baubeteiligte:
Vielleicht ist Ihnen das Naturschutzrecht nicht so geläufig wie das Baurecht, deshalb soll an dieser Stelle der rechtliche Artenschutzaspekt bei der Planung und Durchführung Ihres Vorhabens dargestellt werden.
Das Bundesnaturschutzgesetz gibt im §44 BNatSchG einen klaren Handlungsrahmen zum Erhalt der Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tierarten vor. Arten am Gebäude und deren Nistplätze müssen sinnvoll in der Planung des Bauablaufs berücksichtigt werden. Sonst kann es zu Verbotstatbeständen und kostenaufwändigen Verzögerungen der Baumaßnahme kommen.
Wir beraten Sie und setzen Lösungen um. Für ein konfliktfreies Nebeneinander von Baumaßnahme und Artenschutz. Ein Gutachten / Kurzgutachten über Gebäudebrüter gibt Sicherheit in der Planung bei Ihrem Bauvorhaben.
In der Zeit vom 1. März bis 30. September gibt es Verbote bei der Beseitigung und dem Rückschnitt von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG). Diese Regelung gilt sowohl bei Bauvorhaben im Außenbereich als auch im Innenbereich nach Baugesetzbuch.
Ganzjährig müssen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG beachtet werden. Es dürfen keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten durch Bauvorhaben gestört oder geschädigt werden. Betroffen sind davon zum Beispiel alle europäischen Vogelarten und Fledermäuse, andere Säugetiere, aber auch Reptilien, wie z.B. Zauneidechsen und Amphibien.
Im Einzelfall wird die Erstellung eines artenschutzrechtlichen Gutachtens empfohlen.
Die Beachtung des Artenschutzes bei Bauvorhaben ist gesetzlich vom Bauherrn zu gewährleisten.
Wir haben einen Leitfaden zum Thema Artenschutz am Gebäude kreiert, der klar aufzeigt, was Sie wann beachten müssen.